Wahrheitspflicht und Wohlwollenspflicht –
das Gleichgewicht der Zeugnissprache

Zwei Prinzipien prägen jedes qualifizierte Arbeitszeugnis: die Wahrheitspflicht und die Wohlwollenspflicht. Beide sind gesetzlich verankert und bilden den Kern dessen, was ein Zeugnis leisten soll, nämlich ein zutreffendes, aber faires Bild der beruflichen Tätigkeit zu vermitteln.

Die Wahrheitspflicht – Grundlage für Glaubwürdigkeit

Der wichtigste Leitgedanke bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen ist die Wahrheitspflicht. Sie sichert die informatorische Funktion des Zeugnisses: Künftige Arbeitgeber sollen sich ein sachgerechtes, realistisches Bild von den Aufgaben, Leistungen und dem Verhalten der beurteilten Person machen können.

Daraus folgt:
Ein Zeugnis darf nur Tatsachen enthalten, keine Mutmaßungen, Bewertungen ohne Grundlage oder versteckte Andeutungen. Es muss mit einem höchstmöglichen Maß an Objektivität formuliert werden.

Die Wahrheitspflicht bedeutet jedoch nicht, dass jedes Detail schonungslos offengelegt werden muss. Ein Arbeitszeugnis ist kein Protokoll, sondern eine sprachliche Gesamtwürdigung.

Das Wohlwollensgebot – Schutz der beruflichen Zukunft

Neben der Informationsfunktion hat das Arbeitszeugnis auch eine soziale und berufsbezogene Aufgabe: Es begleitet den weiteren Karriereweg der bewerteten Person. Darum verpflichtet die Wohlwollenspflicht Arbeitgeber dazu, ein Zeugnis so zu formulieren, dass es die berufliche Entwicklung nicht unnötig erschwert.

Wohlwollen heißt nicht, Schwächen zu verschweigen,sondern sie angemessen einzuordnen und im Verhältnis zu Gesamtleistung und Verhalten. Das bedeutet auch: Ein einzelner Fehler oder ein einmaliges Versäumnis darf das Zeugnis nicht prägen.

Fairness in der Sprache bedeutet, den Menschen als Ganzes zu sehen nicht die Ausnahme zum Maßstab zu machen.

Das Spannungsfeld zwischen Wahrheit und Wohlwollen

Die größte Herausforderung bei der Zeugniserstellung liegt in der Balance zwischen diesen beiden Prinzipien. Ein Zeugnis muss wahrheitsgemäß und wohlwollend sein, doch im Zweifel gilt: Die Wahrheitspflicht hat Vorrang.

Gravierende Pflichtverletzungen oder rechtswidriges Verhalten dürfen daher nicht verschwiegen werden, auch wenn sie das Gesamtbild trüben. Vorfälle wie Diebstahl, Betrug oder sexuelle Belästigung müssen benannt werden, sofern sie nachweislich belegt und für die Beurteilung wesentlich sind.

Das Ziel bleibt dabei immer dasselbe: Ein Zeugnis soll ein ehrliches, ausgewogenes und respektvolles Gesamtbild vermitteln eine Sprache finden, die informiert, ohne zu verletzen.