
Wann Sie Anspruch auf Ihr Arbeitszeugnis haben – und wann Sie es früher verlangen können
1. Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Rein rechtlich muss der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis zum Zeitpunkt des Ausscheidens ausstellen, also spätestens am letzten Arbeitstag. Das Zeugnis soll die Tätigkeit abschließend bewerten und wird mit dem tatsächlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses wirksam.
In der Praxis übergeben viele Arbeitgeber das Zeugnis bereits in den letzten Tagen vor Austritt, vorausgesetzt, alle relevanten Leistungen und Tätigkeiten sind abschließend beurteilbar.
2. Zeugnis schon vor dem letzten Arbeitstag?
Wer sich noch während der Kündigungsfrist bewirbt, steht häufig vor einem Problem: Das Endzeugnis liegt noch nicht vor, wird aber dringend benötigt.
Hier hat sich in der Praxis eine pragmatische Lösung etabliert: Sobald eine Kündigung ausgesprochen ist, egal ob durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, kann die betroffene Person ein Zwischenzeugnis verlangen.
Dieses Zwischenzeugnis dokumentiert den aktuellen Leistungsstand und kann bis zum Austritt verwendet werden. Das finale Zeugnis („Endzeugnis“) erhalten Sie dann erst beim tatsächlichen Ausscheiden.
Im öffentlichen Dienst regelt § 35 Abs. 3 TVöD ausdrücklich den Anspruch auf ein „vorläufiges Zeugnis“, das während der Kündigungsfrist ausgestellt werden kann.
3. Befristete Arbeitsverhältnisse
Auch bei befristeten Verträgen gilt: Das Arbeitszeugnis muss spätestens am letzten Arbeitstag ausgestellt werden. Dennoch empfiehlt es sich, bereits zwei bis drei Monate vor Vertragsende ein Zwischenzeugnis anzufordern, vor allem, wenn Sie sich parallel auf dem Arbeitsmarkt neu orientieren möchten.
Dieses Vorgehen gibt beiden Seiten Planungssicherheit und verhindert, dass am Ende wichtige Leistungen in Vergessenheit geraten.
Hinweis:
Im Zeugnis darf erwähnt werden, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung endet.
Das ist rechtlich unbedenklich und kann sogar vorteilhaft sein, insbesondere, wenn das Ende vom Arbeitgeber veranlasst ist (z. B. Projektabschluss oder betriebliche Gründe).
4. Das richtige Ausstellungsdatum
Das Datum im Arbeitszeugnis ist in der Praxis oft ein sensibler Punkt. In der Zeugnisfabrik betrachten wir ein Arbeitszeugnis als Urkunde –und eine Urkunde dokumentiert immer einen abgeschlossenen Sachverhalt.
Deshalb gilt für uns: Das Austrittsdatum ist zugleich das Zeugnisdatum.
Diese Gleichsetzung hat einen klaren Hintergrund: Das Zeugnis beschreibt den Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung und wird mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses inhaltlich vollständig. Ein späteres Ausstellungsdatum könnte den Eindruck erwecken, dass es nachträgliche Änderungen, juristische Auseinandersetzungen oder Unstimmigkeiten gegeben hat.
Ein Zeugnis, das den letzten Arbeitstag als Datum trägt, steht für eine saubere Trennung und eine formal korrekte Dokumentation des Arbeitsverhältnisses – so, wie es einer Urkunde entspricht.
5. Arbeitszeugnis nachträglich anfordern – geht das?
Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Zeugnis nachträglich verlangt werden aber nur innerhalb bestimmter Fristen.
In der Regel verjährt der Anspruch nach drei Jahren (§ 195 BGB). In vielen Arbeits- oder Tarifverträgen gelten jedoch kürzere Ausschlussfristen. Außerdem kann der Anspruch durch Zeitablauf verwirken, wenn der Arbeitgeber nach langer Untätigkeit davon ausgehen durfte,
dass kein Zeugnis mehr verlangt wird.
Wenn das Arbeitsverhältnis bereits mehrere Jahre zurückliegt, wird ein Arbeitgeber also nur noch aus Kulanz ein Zeugnis ausstellen, sofern ihm die nötigen Informationen noch vorliegen.
Fazit: Rechtzeitig planen, Missverständnisse vermeiden
Ein Arbeitszeugnis sollte nicht auf den letzten Tag verschoben werden. Ob bei Kündigung, Befristung oder interner Veränderung: Fordern Sie Ihr Zeugnis frühzeitig an und halten Sie den genauen Termin schriftlich fest, zum Beispiel im Aufhebungsvertrag oder in der Kündigungsvereinbarung.
So vermeiden Sie Missverständnisse, unnötige Verzögerungen und stellen sicher, dass Ihr Zeugnis pünktlich, korrekt und formal einwandfrei ausgestellt wird.
Merke:
Ein Zeugnis ist kein Geschenk, sondern ein Rechtsanspruch, aber einer, der am besten funktioniert, wenn beide Seiten ihn respektvoll handhaben.
