
Was darf im Arbeitszeugnis stehen – und was nicht?
1. Krankheitszeiten – nur in Ausnahmefällen erwähnenswert
Krankheitsbedingte Fehlzeiten gehören grundsätzlich nicht ins Arbeitszeugnis. Eine Erwähnung ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig, nämlich dann, wenn die krankheitsbedingte Abwesenheit wesentlich in Relation zur gesamten Beschäftigungszeit war und dadurch die Leistungsbeurteilung wesentlich beeinflusst wurde.
In allen anderen Fällen gilt: Die Erwähnung wäre unzulässig, weil sie einen negativen Eindruck vermittelt und gegen das Wohlwollensgebot verstößt.
2. Teilzeit – nur, wenn sie das Arbeitsverhältnis prägt
Wenn eine Tätigkeit von Beginn an in Teilzeit ausgeübt wurde, muss dieser Umstand im Zeugnis aus Gründen der Wahrheitspflicht angegeben werden. Schließlich beschreibt das Arbeitszeugnis die tatsächlichen Rahmenbedingungen der Beschäftigung.
Anders verhält es sich, wenn der Umfang der Tätigkeit nahezu einer Vollzeitbeschäftigung entsprach, beispielsweise bei einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. In solchen Fällen kann der Hinweis auf Teilzeit entfallen, da er keine inhaltlich relevante Information mehr darstellt.
3. Elternzeit – nur bei wesentlicher Unterbrechung
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts darf Elternzeit nur dann im Arbeitszeugnis aufgeführt werden, wenn sie eine wesentliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Abwesenheit rund die Hälfte der gesamten Beschäftigungszeit ausmachte.
Kürzere Elternzeiten dürfen – und sollten – im Zeugnis nicht erwähnt werden, da sie keinen Einfluss auf die Leistungsbewertung haben und sonst als Nachteil ausgelegt werden könnten.
4. Homeoffice – in der Regel entbehrlich
Ob jemand im Büro oder von zu Hause aus arbeitet, spielt für die inhaltliche Beurteilung in der Regel keine Rolle. Der Arbeitsort muss daher nicht erwähnt werden, es sei denn, er ergibt sich logisch aus der Tätigkeitsbeschreibung (z. B. bei einer Remote-Rolle oder bei Außendiensttätigkeiten).
Eine gesonderte Erwähnung von Homeoffice ist somit nur dann sinnvoll, wenn sie zur Klarstellung beiträgt oder ein besonderes Merkmal der Position war.
5. Schwerbehinderung – nur auf ausdrücklichen Wunsch
Die Angabe einer Schwerbehinderung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder auf Antrag der betroffenen Person erlaubt. Ohne eine solche Erklärung wäre sie ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und damit unzulässig.
6. Ehrenamtliche Tätigkeiten – auf Wunsch möglich
Ehrenamtliche Aufgaben können im Arbeitszeugnis auf Wunsch des Arbeitnehmenden aufgenommen werden, sofern sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, etwa als Mitglied der Werkfeuerwehr, als Ersthelferin oder Rettungssanitäter.
In solchen Fällen kann die Erwähnung sogar positiv wirken, weil sie Engagement und Verantwortungsbewusstsein unterstreicht. Wichtig ist nur, dass sie freiwillig erfolgt und zutreffend beschrieben wird.
Fazit
Ein gutes Arbeitszeugnis erfordert Fingerspitzengefühl. Nicht jede Information, die der Wahrheit entspricht, gehört automatisch hinein. Entscheidend ist, ob sie für die berufliche Beurteilung wirklich relevant ist und dem Grundsatz der Wohlwollenspflicht standhält. Im Zweifel sollte auf Angaben verzichtet werden, die keinen wesentlichen Bezug zur Leistung oder zum Verhalten im Arbeitsverhältnis haben. Denn ein Arbeitszeugnis ist kein Lebenslauf und keine Chronik, sondern eine sprachlich faire und nachvollziehbare Beschreibung beruflicher Leistung.
